Der Bundesverfassungsgericht hat klargestellt: Der Einsatz von Staatstrojanern durch die Strafverfolgungsbehörden ist nur bei schweren Straftaten erlaubt. Für diese Entscheidung veröffentlichten die Karlsruher Richter am Donnerstag einen Beschluss. Sie erklärten, dass die Quellen-Telekommunikationsüberwachung bei Straftaten mit maximal drei Jahren Haft nicht zulässig ist. Solche Eingriffe sind extrem gravierend und müssen deshalb auf die Verfolgung besonders schwerer Verbrechen beschränkt bleiben.
Das Urteil folgte auf eine Verfassungsbeschwerde des Vereins Digitalcourage. Sie richtete sich gegen eine neue Regelung der Strafprozessordnung, jedoch war die Beschwerde nur bei weniger schweren Delikten erfolgreich. In Bezug auf schwerer Vergehen wurde die Beschwerde abgewiesen. Eine weitere Beschwerde betraf die Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Polizei-gesetz von Nordrhein-Westfalen. Hier fiel das Urteil zu Gunsten des Polizeigesetzes, da die Regelungen in Nordrhein-Westfalen vollständig mit dem Grundgesetz übereinstimmen.
ran/bro
