Aktuelle Entwicklungen im Fall München
Die Bundesanwaltschaft hat ernsthafte Anklagen gegen den Autofahrer erhoben, der im Februar in München in eine Menschenmenge von Demonstranten gefahren ist. Die Bahngestiftete Behörde aus Karlsruhe wirft dem 24-jährigen Afghanen Doppelmord sowie in 44 weiteren Fällen versuchten Mord vor.
In der offiziellen Mitteilung wird festgehalten, dass der Mann aus einer „übersteigerten religiösen Motivation“ gehandelt haben soll. Er war sich demnach verpflichtet, in einer repercussiven Handlung ausgewählte Personen in Deutschland anzugreifen, die er als Verantwortliche für das Leid seiner Mitmenschen in islamisch geprägten Ländern ansah.
Mordanschlag kurz vor der Bundestagswahl
Der Vorfall ereignete sich am 13. Februar, nur zehn Tage vor den vorgezogenen Bundestagswahlen. Die Tragödie forderte das Leben einer 37-jährigen Frau und ihrer zwei Jahre alten Tochter, die beide infolge der erlittenen schweren Verletzungen starben.
Zusätzlich erlitten etwa 44 weitere Personen teils lebensgefährliche Verletzungen, wie die Bundesanwaltschaft berichtete. Sie werfen dem Verdächtigen ebenfalls gefährliche Körperverletzung und einen schweren Eingriff in den Straßenverkehr vor.
Das Vergehen wird offenbar als religiös motivierter Terrorakt eingestuft, was die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährden könnte, so die Bundesanwaltschaft bei der Übernahme des Verfahrens von der Münchener Staatsanwaltschaft.
Gerichtsprozess in Sicht
Nun liegt es beim Oberlandesgericht München zu entscheiden, ob die Anklage angenommen wird. Im Falle der Genehmigung wird ein Gerichtstermin festgelegt, während der Verhaftete bislang weiterhin in Untersuchungshaft bleibt.
Die Ermittler in München sind überzeugt, dass das Handeln des Fahrers islamistisch motiviert war. So wurde er sogar vernommen, während er den Spruch „Allahu Akbar“ gerufen und unmittelbar nach der Tat gebetet haben soll. Zudem gab er zu, absichtlich in die Demonstrantschar gefahren zu sein.
Bisher haben die Ermittler allerdings keine Hinweise darauf gefunden, dass der Angeklagte Mitglied eines Netzwerks gewesen sei oder eine Verbindung zur terroristischen Organisation Islamischer Staat hatte. Es fanden sich ebenfalls keine Beweise für eine radikalisierende Entwicklung in seinem Verhalten in der letzten Zeit.
