Verbot der Hammerskins: Bundesverwaltungsgericht hebt Entscheidung auf

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Das Verbot von ‚Hammerskins Deutschland‘ ist null und nichtig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das den Klagen verschiedener Mitglieder sowie regionaler Unterorganisationen stattgab.

Die Bundesrichter fanden keine ausreichenden Beweise für die Existenz einer bundesweiten Dachorganisation der Hammerskins. Ihre Entscheidung erklärt, dass das Verbot des Bundesinnenministeriums rechtswidrig war.

Die ehemalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser von der SPD hatte das Verbot 2023 verhängt und bezeichnete die Hammerskins als Bedrohung für die verfassungsmäßige Ordnung. Dabei rückte die Polizei gegen die Mitglieder der Gruppierung in zehn deutschen Bundesländern aus und stieß auf eine angeblich organisierte rechtsextreme Struktur.

Die Struktur der Hammerskins in Deutschland

Die Neonazi-Bewegung Hammerskins stammt ursprünglich aus den USA und hat sich seit den 90er Jahren auch in Deutschland verbreitet. Zuletzt zählte die Organisation, wie vom Verfassungsschutz berichtet, etwa 130 Mitglieder, die sich in regionalen Gruppen, sogenannten Chapters, strukturierten.

Der Gerichtshof stellte fest, dass das Innenministerium nicht belegen konnte, dass die Hammerskins bundesweit führten und einheitlich agierten. Dies war ein entscheidender Grund, warum das Verbot nicht bestand haben konnte.

„Es kam überhaupt nicht darauf an, ob es Verbotsgründe gab“, erklärte der Richter Ingo Kraft während der Urteilsbegründung. Daher könne man davon ausgehen, dass diese richtungsweisende Entscheidung nicht dazu dient, andere Verbote von Vereinen wie der AfD in Zukunft zu stützen.

Regionale Verbote bleiben möglich

Laut dem Vereinsgesetz fällt nur ein Verbot von überregional tätigen Vereinigungen in den Kompetenzen des Bundesinnenministeriums. Konzessionen würden von den Ländern ausgesprochen, sollten sich die Hammerskins weiter auf die regionalen Strukturen beschränken.

Die Rechtsbeschwerdeführer argumentierten vehement, dass es keinen nationalen Führer oder eine zentrale Autorität innerhalb ihrer Organisation gäbe. Ihre regionalen Chapters operieren selbstständig, obwohl es regelmäßige nationale Treffen unter dem Titel „National Officers Meeting“ gibt, bei denen jedoch keine bindenden Beschlüsse gefasst werden.

Das gestrige Urteil ist bereits das zweite Mal, dass das Bundesverwaltungsgericht ein Verbot aufhebt, welches unter der Verantwortung von Faeser stand. Zuvor wurde bereits im Juni das Verbot des rechtsextremen Magazins Compact gekippt.

Die regionalen Gruppen der Hammerskins können somit weiterhin aktiv bleiben, die Zukunft bleibt aber unsicher. „Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können weiterhin die spezifischen Chapters untersuchen und gegebenenfalls Verbote aussprechen, wenn entsprechende Zuwiderhandlungen festgestellt werden“, so das Bundesverwaltungsgericht abschließend.

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