Wenn du oft mit dem Auto unterwegs bist, dann solltest du bald genauer hinsehen. Eine bedeutende Änderung steht kurz bevor! Das Bundesverkehrsministerium hat eine neue Regel eingeführt, die den rechtlichen Rahmen für ferngesteuerte Fahrzeuge im Straßenverkehr schafft. Dies bedeutet, dass eine Person die Kontrolle über ein Auto von einem anderen Ort aus haben kann, ohne direkt im Fahrzeug zu sitzen.
Neue Regelung: Carsharing und Robotertaxis am Horizont
Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr wird es ab dem 1. Dezember 2025 offiziell möglich sein, Autos in Deutschland ferngesteuert zu nutzen – und das in einer zunächst fünfjährigen Testphase. „Teleoperiertes Fahren wird somit rechtlich abgesichert“, äußerte sich der Parlamentarische Staatssekretär Christian Hirte zu dieser Neuerung. Die Idee dahinter ist, technologische Innovationen im Mobilitätssektor zu fördern, während Sicherheit leicht im Blick behalten wird. Dies beleuchtet das große Potenzial für die Autoindustrie, Städte, Logistiker und Mobilitätsdienste.
Ein praktisches Beispiel für diese Technologie könnte die Fernsteuerung autonomer Fahrzeuge in komplexen Verkehrssituationen sein. Wenn die Technologie an ihre Limits stößt, könnte eine Person aus der Ferne eingreifen. Diese Musterung schafft eine interessante Verknüpfung aus autonomen Fahren und menschlicher Überwachung.
Optimierung für Carsharing und Logistik
Besonders im Carsharing ersparen teleoperierte Fahrzeuge einigen Aufwand. Sie könnten selbstständig nach der Nutzung zum nächsten Kunden fahren – ganz ohne das Zutun einer Person. Für Robotertaxis, die niemanden an Bord haben, eröffnet dies laut Ministerium zusätzliche Optionen, etwa für ländliche Gebiete und den Nachtbetrieb.
Ebenso können Städte ferngesteuerte Fahrzeuge in ihre öffentlichen Verkehrssysteme einbinden, um bestehende Angebote zu ergänzen oder Versorgungslücken zu füllen. Auch in der Logistik könnte die Fernlenktechnologie die unsichtbaren Transporte deutlich effizienter gestalten und dabei helfen, die Fahrzeugnutzung zu bedarfsgerechter einzusetzen.
Wie sich all diese Ideen weiter entwickeln werden, hängt natürlich von den Ergebnissen der Brechtests ab – rechtlich spricht jedoch aktuell nichts gegen diese Versuchsanordnung.
Was bedeutet das für andere Verkehrsteilnehmer?
Die Möglichkeit des teleoperierten Fahrens zieht zusätzlich einige Risiken mit sich. Vor allem Verzögerungen in der Signalübertragung, mögliche Funkstörungen, ein begrenztes situatives Bewusstsein des Fahrers aus der Ferne sowie cybertechnische Angriffsmöglichkeiten sind Punkte, die bedacht werden müssen.
Doch die neue Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung setzt dabei enge Grenzen: Fahrzeuge dürfen nur bis maximal 80 Kilometer pro Stunde fahren und müssen ihre Geschwindigkeit automatisch senken, wenn die Verbindung instabil wird. Über diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass nur Leitstellen mit mehrfachen Kommunikationsleitungen und durchstrukturierten Sicherheitskonzepten genutzt werden können.
Bisher sind keine schweren Unfälle mit teleoperierten Autos im öffentlichen Straßenverkehr dokumentiert, das Risiko verschiebt sich somit weg von menschlichem Fahrfehler hin zu möglichen Störungen oder Netzfehlern – jedoch stets unter der Bedingung, dass alle technischen Vorgaben eingehalten werden.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bundesgesetzblatt
