Seit dem 28. Juni ist das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) offiziell in Kraft. Das Ziel ist klar: Millionen Menschen sollen vom verbesserten Zugang zu vielen Dienstleistungen profitieren. Dabei geht es nicht nur um Websites und Online-Shops, sondern auch um alltägliche Situationen wie das Abheben von Geld am Automaten.
Obwohl das Gesetz bereits 2021 beschlossen wurde, lief bis jetzt eine Übergangsfrist, die nun vorbei ist. Ab sofort sind Banken und Dienstleister in der EU verpflichtet, ihre Geldautomaten so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich sind – besonders für Menschen mit Behinderungen. Eine Übergangsfrist gilt allerdings für bestimmte Automaten.
Neue Anforderungen für Geldautomaten
In Deutschland gibt es über 50.000 Geldautomaten – das ist zumindest der Stand Ende 2023. Das neue Gesetz hat also erhebliche Auswirkungen auf diese Geräte. Geldautomaten, die jetzt neu aufgestellt oder betrieben werden, müssen barrierefrei sein. Laut Paragraph 1 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 3 BFSG bedeutet das, dass sie unter anderem mit größeren, kontraststarken Displays, einfacheren Menüs sowie akustischen und visuellen Ausgabemöglichkeiten für sehbehinderte Nutzer ausgestattet sein müssen. Darüber hinaus müssen die Tastaturen taktile Markierungen haben und die Höhe der Bedienung darf für Rollstuhlfahrer nicht zu hoch sein.
Was passiert jedoch mit den bereits installierten Automaten? Diese haben einen gewissen Bestandsschutz, aber nicht unbegrenzt. Das Gesetz besagt, dass sie maximal bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer – aber nicht länger als 15 Jahre nach Inbetriebnahme – weiterhin verwendet werden dürfen, ohne nachgerüstet zu werden. Bis spätestens 2040 müssen alle Automaten den neuen Auflagen entsprechen.
Um sicherzustellen, dass diese Vorschriften umgesetzt werden, wurde eine Marktüberwachungsstelle eingerichtet. Diese wird sowohl stichprobenartig als auch bei konkreten Beschwerden prüfen, ob die Banken und Betreiber die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Wenn nicht, drohen strenge Geldbußen von bis zu 100.000 Euro. Verbraucher können zusätzlich Barrieren melden, haben jedoch keinen individuellen Rechtsanspruch auf Umbaumaßnahmen an bestehenden Automaten.
Auch Online-Plattformen unter der Lupe
Doch nicht nur Geldautomaten sind betroffen – auch viele andere Bereiche müssen umweltfreundlicher und barrierefreier werden. Dazu gehören Fahrkartenautomaten, E-Book-Reader, Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen und Online-Shopping. All diese Systeme müssen künftig so gestaltet sein, dass sie für jeden bedienbar sind.
Online-Händler haben seit dem 28. Juni ebenfalls die Verpflichtung, ihre Besucheranwendungen barrierefrei zu gestalten. Dies betrifft alle Anbieter mit mehr als zehn Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro. Während diese Anforderungen sofort für neuviersetzte Websites gelten, haben bestehende Betreiber bis spätestens 2030 Zeit zur Umstellung – eine massive Herausforderung, wie bekannt wurde. Ausnahmen beim Nichteinhalten können auch hier mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro oder sogar der möglichen Schließung der Website geahndet werden.
